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Vorsteuervergütung bei elektronischer Übermittlung einer Rechnungskopie
Das FG Köln hat mit zur Vorsteuervergütung im Falle einer elektronischen Übermittlung einer Rechnungskopie zur Vergütung von Vorsteuern an im Ausland ansässige Unternehmer entschieden.
A. Leitsatz
Ein ausländischer Unternehmer hat selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer, wenn er im elektronischen Verfahren „nur“ eine Rechnungskopie übermittelt.
B. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Problematik von Vorsteuervergütungen.
Die Klägerin (B) stellte für den Streitzeitraum Vorsteuervergütungsanträge. Dem Antrag waren auf elektronischem Wege u. a. Rechnungen der Firma A beigefügt, welche den Aufdruck „COPY 1“ trugen.
Der Beklagte (FA) vergütete Vorsteuern und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da zum Teil keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden seien.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch unter Vorlage von eingescannten Originalrechnungen.
Der Beklagte erließ folglich einen Änderungsbescheid und vergütete einen anteiligen Betrag. Weitergehend wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.