Steuerfreiheit von Zuschlägen für Kindererziehungs- und Pflegezeiten; Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG ab 2015
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG Folgendes:
Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem geborenen Kindes oder für die vor dem begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei.
Dieses Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - IV C 3 -
S 2342/07/0007: 005
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 278
DStR 2016 S. 610 Nr. 10
EStB 2016 S. 143 Nr. 4
FR 2016 S. 343 Nr. 7
StB 2016 S. 154 Nr. 5
IAAAF-69024