Ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, Testamentsvollstreckung auch bei Ablehnung des Amtes durch den berufenen Testamentsvollstrecker durchführen zu lassen, ist dann nicht feststellbar, wenn die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufgrund der vom Erblasser besonders geschätzten Sachkompetenz der für das Amt benannten Steuerberaterin personenbezogen erfolgt ist und die Steuerberaterin unbeschadet der Ablehnung des Amtes die Erben auch hinsichtlich des Nachlasses weiter berät. In diesem Fall wäre die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers jedenfalls nicht ermessensgerecht.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Keine gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers bei personenbezogener Testamentsvollstreckungsanordnung durch den Erblasser
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