BGH Beschluss v. - IX ZR 79/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung ausländischen Rechts wird vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht überprüft (, BGHZ 198, 14 Rn. 13 ff, 18 ff). Der Senat ist an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, dass das Trennungsprinzip bei Anwendung liechtensteinischen Rechts hier nicht gilt (§ 560 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, zum liechtensteinischen Recht vorzutragen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
ZAAAF-68901