BGH Beschluss v. - 3 StR 345/15

Jugendstrafverfahren u.a. wegen schweren Bandendiebstahls: Notwendige Begründung der Bemessung einer Jugendstrafe

Gesetze: § 18 Abs 2 JGG, § 261 StPO, § 267 StPO, § 244 StGB

Instanzenzug: LG Stade Az: 1306 KLs 1/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Brandstiftung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Dies bedingt die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.

32. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Jugendstrafe möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zwar nennt es in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG als maßgeblich für den anzuwendenden Strafrahmen. Anders als dort vorgesehen geht es sodann aber von einer Strafobergrenze von 10 Jahren statt von fünf Jahren aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat.

4Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Beschränkt sich das Tatgericht auf eine Abwägung von Strafzumessungskriterien, wie sie auch im Erwachsenenstrafrecht üblich sind, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Becker                         Hubert                           Mayer

                Gericke                         Spaniol

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2015:121115B3STR345.15.0

Fundstelle(n):
MAAAF-68872