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Klage gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Eingeschränkte Klagebefugnis nach § 48 FGO
Der nachfolgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die einzelnen Prüfungsschritte in Bezug auf die Klagebefugnis nach § 48 FGO. Diese gesetzliche Vorschrift schränkt im finanzgerichtlichen Verfahren die Klagebefugnis bei Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen insbesondere bei einer großen Anzahl von Beteiligten grds. ein und ermöglicht dadurch eine Verfahrensbeschleunigung sowie einheitliche Gerichtsentscheidungen. Ergänzt wird die Regelung zudem durch § 60 FGO (notwendige Beiladung), indem die Beteiligung klagebefugter Mitberechtigter am Klageverfahren sichergestellt wird.
I. Sinn und Zweck der Regelung des § 48 FGO
Die Vorschrift des § 48 FGO zur Regelung der Klagebefugnis bei Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung ist eine besondere Regelung i. S. des § 40 Abs. 2 erster Halbs. FGO. Sinn und Zweck des § 48 FGO ist dabei die Einschränkung der Klagebefugnis bei einer großen Anzahl von Beteiligten. Insbesondere soll durch diese Regelung vermieden werden, dass jeder einzelne Gesellschafter wegen identischer Streitpunkte (z. B. der Höhe der Gewinnfeststellung) separat Rechtsmittel einlegt. Sie dient damit primär der ...