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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 147/15

Gesetze: EStG § 18, EStG § 15

Keine Einkünfte einer Personengesellschaft aus freiberuflicher Tätigkeit bei Beteiligung einer GmbH als Mitunternehmerin

Leitsatz

1. Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen.

2. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb.

3. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.

4. Eine GmbH ist einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 13
DStRE 2017 S. 663 Nr. 11
GmbH-StB 2016 S. 212 Nr. 7
Ubg 2017 S. 415 Nr. 7
PAAAF-68725

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.01.2016 - 6 K 147/15

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