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Sozialversicherungsrecht | Erbausschlagung eines Sozialhilfeempfängers kann sittenwidrig sein
Der Sozialhilfeträger kann Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte bis zur Höhe der Sozialhilfeleistungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Dadurch soll der Nachrang der Sozialhilfe durch Realisierung vorrangig einzusetzender Ansprüche, die die leistungsberechtigte Person nicht verfolgen will oder kann, hergestellt werden. Für die Wirksamkeit einer solchen Überleitung genügt es bereits, wenn ein [i]Mleczko, NWB 50/2014 S. 3825überleitungsfähiger Anspruch überhaupt in Betracht kommt, er also nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies kann bei einer Erbausschlagung durch einen Hilfebedürftigen zum Nachteil der Allgemeinheit der Fall sein, weil diese im Einzelfall sittenwidrig ist und deshalb ein übergeleiteter (Erb-)Anspruch bestehen kann.
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