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Einschränkung für das Gewinnverzichtsmodell
In der Praxis werden beim Eintritt von Neugesellschaftern in eine dadurch entstehende z. B. Ärzte-Personengesellschaft vorwiegend drei Modelle propagiert: das Gewinnverzichtsmodell, das Einbringungsmodell und das Nutzungsüberlassungsmodell.
Beim Gewinnverzichtsmodell (Gewinnvorabmodell) kommt es zur Aufnahme des Eintretenden, ohne dass von ihm eine Kaufpreiszahlung an den bisherigen Praxisinhaber gezahlt oder eine Einlage in das gemeinschaftliche Vermögen geleistet wird. Der Eintretende wird daher ein vollwertiger Partner der Ärzte-Personengesellschaft. Der Wertausgleich zwischen den Beteiligten erfolgt derart, dass dem bisherigen Praxisinhaber ein überproportionaler Gewinnanteil eingeräumt wird. Für den Eintretenden ergibt sich daher im Regelfall kein Finanzierungsbedarf.
Der BFH hat in seinem aktuellen einigen Auffassungen der herrschenden Meinung in der Literatur widersprochen, so dass derartige Gestaltungen ggf. neu zu justieren sind.
A. Sachverhalt
Der Entscheidung des BFH lag ein über mehrere Veranlagungszeiträume stattgefundener Wechsel im Gesellschafterbestand einer Ärzte-Gemeinschaftspraxis zugrunde.
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