BGH Beschluss v. - IX ZB 71/15

Erneuter Eigenantrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens: Rechtsschutzinteresse trotz bereits erfolgter Restschuldbefreiung in einem vorangegangenen Verfahren

Leitsatz

Dem Schuldner fehlt das für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse, wenn er den erneuten Eigenantrag mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung stellt, obwohl ihm innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Eröffnungsantrag bereits einmal die Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren erteilt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn in dem vorausgehenden Verfahren Forderungen einzelner Gläubiger möglicherweise zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden sind.

Gesetze: § 13 InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO vom

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 16 T 57/15vorgehend AG Wuppertal Az: 145 IK 681/14

Gründe

1Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf eigenen Antrag mit Beschluss vom das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. In diesem Verfahren meldete der Gläubiger D.     R.    eine titulierte Hauptforderung in Höhe von 8.691,96 € zuzüglich Zinsen und Kosten als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung zur Insolvenztabelle an. Weil die ordnungsgemäß belehrte Schuldnerin nicht rechtzeitig Widerspruch erhob, wurde die Forderung als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle festgestellt. Abgeschlossen wurde das Verfahren mit Beschluss vom , in welchem der Schuldnerin die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

2Mit einem am beim Insolvenzgericht eingegangenen Schriftsatz beantragte die Schuldnerin ein weiteres Mal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mit anschließender Restschuldbefreiung. Sie macht geltend, ihr Antrag diene dem Zweck, der in dem vorausgegangenen Verfahren zu Unrecht mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellten Forderung des Gläubigers R.   widersprechen zu können.

3Das Insolvenzgericht hat die Anträge auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit Beschluss vom zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel, in einem erneuten Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung ohne die Feststellung ausgenommener Forderungen zu erreichen, weiter.

II.

4Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 34 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

51. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Zurückweisung der von der Schuldnerin gestellten Anträge als unzulässig sei im Ergebnis zutreffend, denn es bestehe in Bezug auf beide Anträge nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Auswirkungen des im vorherigen Verfahren versäumten Widerspruchs könnten nicht in einem neuen Verfahren beseitigt werden. Ein solches Verfahren diene nicht der Überprüfung oder gar Korrektur des Ergebnisses eines früheren Insolvenzverfahrens. Überdies könne die Schuldnerin ihr Ziel, eine Restschuldbefreiung auch im Blick auf die titulierte Forderung des Gläubigers R.   zu erlangen, voraussichtlich nicht erreichen. Selbst wenn es ihr gelänge, im Rahmen des Forderungsfeststellungsverfahrens den Zusatz zu beseitigen, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe, könne der Gläubiger durch einen Antrag nach § 289 Abs. 1 Satz 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF die Erteilung der Restschuldbefreiung verhindern.

62. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Der wiederholte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist unzulässig, weil das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt.

7a) Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Insolvenzordnung, in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden (Art. 103h EGInsO). Der Insolvenzantrag ist vor diesem Datum am beim Insolvenzgericht eingegangen.

8b) Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrags gehört ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der beantragten Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Antrag muss ernsthaft auf die Verfahrenseröffnung gerichtet sein und darf nicht sachfremden Zwecken dienen (, ZInsO 2003, 217, 218; HK-InsO/Kirchhof, 7. Aufl., § 13 Rn. 25; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 13 Rn. 112; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl., § 13 Rn. 81).

9aa) Von einem rechtlich geschützten Interesse ist regelmäßig auszugehen, wenn der Schuldner mit seinem Eigenantrag die Restschuldbefreiung und damit eines der in § 1 InsO genannten Verfahrensziele anstrebt (vgl. Uhlenbruck/Wegener, aaO). Unzulässig ist ein Eigenantrag des Schuldners dagegen etwa dann, wenn ein Gläubigerantrag bereits zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat und der Schuldner erst nach Verfahrenseröffnung einen eigenen Insolvenzantrag stellt. Dies gilt auch in solchen Fällen, in denen der Antrag des Schuldners mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden ist (, BGHZ 162, 181, 183; vom - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 8).

10bb) Alleiniges Ziel des Antrags der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es, von der im vorausgehenden Verfahren als ausgenommener Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO festgestellten Forderung des Gläubigers R.   befreit zu werden. Dieses Ziel kann die Schuldnerin im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF nicht erreichen, denn im Fall eines Versagungsantrags gemäß § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF wäre ihr die Restschuldbefreiung auf Antrag des Gläubigers zu versagen. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Schlusstermin zu versagen, wenn ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Mit dieser Vorschrift, die in den vor dem beantragten Altverfahren noch anzuwenden ist, wird ein zeitlich beschränktes Wiederholungsverbot begründet, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Restschuldbefreiung als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dient und nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen (, ZInsO 2010, 1151 Rn. 16; BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 117; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 290 Rn. 50). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF erfüllt, tritt die zehnjährige Sperrwirkung der Regelung ein, ohne dass anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft werden muss, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich ( aaO Rn. 18 mwN).

11cc) Nach diesen Grundsätzen kommt es entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht darauf an, ob es die Schuldnerin in dem vorausgehenden Verfahren schuldhaft oder schuldlos versäumt hat, gegen die Anmeldung der Forderung des Gläubigers R.   mit dem Zusatz der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung rechtzeitig Widerspruch einzulegen. Selbst wenn die Schuldnerin nicht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit des Widerspruchs gemäß § 175 Abs. 2 InsO aF hingewiesen worden wäre (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 175 Rn. 31 f), würde dies an der Feststellung der Forderung als von der Restschuldbefreiung ausgenommene Verbindlichkeit nichts ändern. Die weitere Frage, ob die Forderung zu Recht oder zu Unrecht als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festgestellt werden durfte, ist nicht erheblich. Die zehnjährige Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO greift unabhängig von der Frage der Redlichkeit der Schuldnerin oder eines redlichen Handelns der anmeldenden Gläubiger ein.

12Die Regelung will verhindern, dass es innerhalb der Zehnjahresfrist zu einem erneuten Restschuldbefreiungsverfahren kommt. Eine weitere Überprüfung im Einzelfall, ob die von der Restschuldbefreiung erfassten Forderungen trotz Restschuldbefreiung weiter durchsetzbar sind oder ob die festgestellten ausgenommenen Forderungen nicht doch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, soll nicht stattfinden (vgl. , ZInsO 2010, 1151 Rn. 18). Dieser Zweck kommt auch in der Vorschrift des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO zum Ausdruck (vgl. HK-Waltenberger, 7. Aufl., § 287 aF Rn. 10 f; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO Rn. 59), nach welcher der Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung gewährt worden ist. Er kann nur erreicht werden, wenn die Ergebnisse eines früheren Verfahrens nicht jederzeit wieder in Frage gestellt werden können. Auf die Gründe, aus denen eine Forderung als ausgenommene Forderung festgestellt worden ist, kommt es bei der Anwendung der Vorschrift mithin nicht an.

13dd) Zwar könnte es ungeachtet der Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF innerhalb der zehnjährigen Sperrfrist doch zu einer weiteren Erteilung der Restschuldbefreiung kommen, wenn in einem Verfahren, in dem der Schuldner innerhalb der Zehn-Jahres-Frist den erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, kein Gläubiger im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, weil nach der Altfassung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Versagung nur auf Antrag eines Gläubigers erfolgt. Das Beschwerdegericht ist gleichwohl zutreffend davon ausgegangen, dass trotz dieser Möglichkeit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Eigenantrag des Schuldners verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu verneinen ist. Dem Schuldner ist ein rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des aufwendigen Verfahrens auch dann abzusprechen, wenn ein Versagungsgrund zweifelsfrei vorliegt und schon vor Verfahrenseröffnung festgestellt werden kann, dass es mutmaßlich zur Versagung der Restschuldbefreiung kommen wird.

14(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verfahrenskostenstundung dem Schuldner versagt werden, wenn schon im Eröffnungsstadium Gründe vorliegen, welche eine Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei rechtfertigen (, ZInsO 2011, 1223 Rn. 3; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 9 f, jeweils mwN). Dies gilt auch für § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF. Die voraussichtliche Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Wiederholung des Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre vor der erneuten Antragstellung kann auch dann berücksichtigt werden, wenn es um die Aufhebung der Stundung geht, weil der Schuldner in seinem Insolvenzantrag verheimlicht hat, dass ihm innerhalb der letzten zehn Jahre bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist (, ZInsO 2010, 1151).

15(2) Entsprechend diesen Beschlüssen ist dem Schuldner auch das für die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen, wenn er einen erneuten Insolvenzantrag stellt, der auf die Erteilung der Restschuldbefreiung gerichtet ist, obwohl ihm diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag bereits einmal gewährt worden ist. Das Insolvenzgericht kann nicht verpflichtet sein, die Stundung zunächst zu gewähren, obwohl sie später wegen Missachtung der Zehn-Jahres-Frist wieder aufzuheben ist (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 2002, § 4a InsO Rn. 34). Genauso wäre es sinnlos, wenn dem Schuldner ein Rechtsschutzinteresse für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung zuerkannt wird, obwohl bereits absehbar ist, dass ihm die Restschuldbefreiung in dem nachfolgenden Verfahren auf Antrag gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO aF versagt werden muss. Dies entspricht der Neufassung des § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO, nach der ein wiederholter Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist, wenn dem Schuldner diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Antrag bereits einmal erteilt worden ist.

Kayser                   Vill                                 Lohmann

                Pape                  Schoppmeyer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:040216BIXZB71.15.0

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 7 Nr. 9
WM 2016 S. 431 Nr. 9
ZIP 2016 S. 19 Nr. 10
ZIP 2016 S. 532 Nr. 11
NAAAF-68380