BGH Beschluss v. - IX ZB 167/09

Aufhebung der Verfahrenskostenstundung durch das Insolvenzgericht: Grob fahrlässige Falschangabe im Antragsformular; Sperrfrist von 10 Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung

Leitsatz

1. Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt .

2. Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war .

Gesetze: § 4c InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 7 T 155/09 Beschlussvorgehend AG Krefeld Az: 93 IN 9/09 Beschluss

Gründe

I.

1 Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf einen Eigenantrag vom am das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt, nachdem alle Massekosten, alle bekannten Massegläubiger sowie alle Insolvenzgläubiger, welche ihre Forderungen angemeldet hatten, befriedigt worden waren. Ebenfalls am wurde das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

2 Mit Schreiben vom , bei Gericht eingegangen am , beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubiger) wegen einer Forderung von insgesamt 184.405,41 € erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Am wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin selbst beantragte unter dem die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung sowie die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Auf dem von der Schuldnerin unterzeichneten "Antrag auf Verfahrenskostenstundung" war der vorgedruckte Satz "In den letzten zehn Jahren vor meinem Eröffnungsantrag oder danach ist mir weder die Restschuldbefreiung erteilt noch versagt worden …" angekreuzt. Mit Beschlüssen vom und vom wurden die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und für das Hauptverfahren gestundet.

3 Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht beide Stundungsbeschlüsse aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des die Stundung aufhebenden Beschlusses erreichen.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Insolvenzgericht kann die Stundung der Verfahrenskosten aufheben, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind (§ 4c Nr. 1 InsO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht.

5 1. In ihrem Antrag auf Verfahrenskostenstundung hat die Schuldnerin angegeben, in den letzten zehn Jahren vor ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ihr nicht schon einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden. Dies war unrichtig. Mit Beschluss vom war ihr Restschuldbefreiung erteilt worden.

6 2. Die Schuldnerin hat grob fahrlässig gehandelt.

7 a) Der Begriff "grobe Fahrlässigkeit" ist ein Rechtsbegriff. Die Feststellung seiner tatsächlichen Voraussetzungen und deren Würdigung obliegen dem Tatrichter. Das Ergebnis, zu dem er gelangt ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (, NZI 2006, 299 Rn. 9; v. - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 10; v. - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562, 563 Rn. 13).

8 b) Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. "Grobe Fahrlässigkeit" beschreibt ein Verhalten, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte; es handelt sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung ( aaO Rn. 10; v. , aaO Rn. 9; v. , aaO; jeweils mit weiteren Nachweisen). Davon ist das Beschwerdegericht ausgegangen.

9 c) Ein in diesem Sinne grob fahrlässiges Verhalten hat das Beschwerdegericht darin gesehen, dass die Schuldnerin - wie sie behauptet hat - das von ihrem Verfahrensbevollmächtigten ausgefüllte und ihr zugesandte Formular ungelesen unterschrieben hat. Es hat vor allem darauf abgestellt, dass sich unmittelbar über dem Platz für die Unterschrift der durch eine Einrahmung gesondert hervorgehobene Text befand: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Mir ist bekannt, dass vorsätzliche Falschangaben strafbar sein können". Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wer eine solche Erklärung unterschreibt, ohne den weiteren als richtig bestätigtem Text - der nicht mehr als eine DIN A 4-Seite umfasste und lediglich tatsächliche Angaben enthielt - auch nur zu lesen, lässt dasjenige außer Acht, was in der gegebenen Situation jedem einleuchten würde.

10 d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht im Rahmen der gebotenen Würdigung des Verhaltens weder relevante Umstände außer Acht gelassen noch den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).

11 (1) In der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin vorgetragen, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe sie auch im ersten Insolvenzverfahren vertreten und die vorzeitige Restschuldbefreiung für sie erwirkt; sie sei daher davon ausgegangen, dass die Antragsunterlagen zutreffend ausgefüllt worden seien. Mit diesem Vorbringen hat sich das Beschwerdegericht nicht ausdrücklich befasst. Es liegt der angefochtenen Entscheidung jedoch unausgesprochen zugrunde, denn anderenfalls - wenn die Schuldnerin das Ausfüllen der Formulare einer über ihre Verhältnisse nicht unterrichteten Person überlassen hätte - wäre das behauptete "blinde" Unterschreiben nicht nur als grobe Fahrlässigkeit, sondern sogar als mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich jeglicher im Text enthaltener Unrichtigkeit zu werten gewesen.

12 (2) Die Rechtsbeschwerde verweist weiter darauf, dass die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren vorzeitig nach Befriedigung aller Gläubiger erteilt worden sei, deren Forderungen im Verfahren festgestellt worden seien. Die Angabe, dass in den vorangegangenen zehn Jahren keine Restschuldbefreiung erteilt worden sei, sei unter diesen Umständen vertretbar; die Schuldnerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihr Restschuldbefreiung weder erteilt noch versagt worden sei. Die Schuldnerin hat jedoch nicht behauptet, das ausgefüllte Formular gelesen und deshalb unterschrieben zu haben, weil sie den angekreuzten Satz unter Berücksichtigung aller Umstände für zutreffend gehalten habe. Ihr Vortrag ging dahin, sie habe das ausgefüllte Formular ungeprüft unterzeichnet. Das als übergangen gerügte Vorbringen bezog sich nicht auf die Frage der groben Fahrlässigkeit, sondern darauf, ob die Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren überhaupt geeignet war, die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auszulösen. Mit dieser Frage hat sich das Beschwerdegericht ausführlich befasst.

13 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellte der Beschluss vom , mit dem im ersten Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt worden war, einen Umstand dar, welcher für die Stundung maßgebend war (vgl. § 4c Nr. 1 InsO). Die Erteilung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren vor dem erneuten Eröffnungsantrag ist ein Grund, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO); liegt er vor, ist eine Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO).

14 a) Dem Wortlaut nach sind die Voraussetzungen des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt. Der Schuldnerin ist mit Beschluss vom Restschuldbefreiung erteilt worden. Der Beschluss fiel in den relevanten Zeitraum von zehn Jahren vor dem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welcher am beim Insolvenzgericht einging.

15 b) Die Rechtsbeschwerde meint, der Beschluss vom habe keine rechtlichen Wirkungen gezeitigt, weil sämtliche im Verfahren angemeldete und anerkannte Forderungen vor der Erteilung der Restschuldbefreiung beglichen worden seien. Diesen Fall wolle § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO ersichtlich nicht erfassen.

16 (1) Der Zweck des Versagungsgrunds des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO liegt darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung soll als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollen. Deshalb ist eine Sperrwirkung der einmal erteilten Befreiung zweckmäßig (BT-Drucks. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE). Wird keine Restschuldbefreiung erteilt, greift der Versagungstatbestand folgerichtig nicht ein. Entsprechend ließe sich überlegen, ob ein Beschluss über die Restschuldbefreiung, der "pro forma" ergeht, um etwa die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu einem Abschluss zu bringen, der aber wirkungslos bleibt, weil die Insolvenzgläubiger zuvor restlos befriedigt worden sind, keine Sperrwirkung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO entfaltet. Es ließe sich nämlich nicht feststellen, dass der Schuldner rücksichtslos auf Kosten und Risiko seiner Gläubiger gewirtschaftet hätte.

17 (2) Im Ergebnis ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage jedoch zu verneinen. Der Beschluss vom erging nicht nur der Form nach. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Gläubiger, auch solche, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 Satz 2 InsO). Solche Forderungen sind zwar im vorliegenden Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bekannt geworden. Das ändert jedoch nichts an den mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung verbundenen Rechtswirkungen (§ 301 Abs. 1 InsO). Die immerhin anwaltlich vertretene Schuldnerin hätte die Möglichkeit gehabt, bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihren Antrag auf Restschuldbefreiung zurückzunehmen, um der Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu entgehen (vgl. dazu Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 17 Rn. 65), oder aber die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO beantragen können. Von diesen Möglichkeiten hat sie keinen Gebrauch gemacht. Nachdem sie den Beschluss erwirkt hat, kann sie nunmehr nicht erwarten, so gestellt zu werden, als sei er nicht ergangen.

18 (3) Unabhängig hiervon sieht der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht vor, dass dann, wenn seine tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zusätzlich noch anhand der besonderen Umstände des einzelnen Falles geprüft wird, ob dem Schuldner tatsächlich ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden kann oder ob eine Ausnahme von der Sperrfrist möglich oder sogar geboten ist. Die Gründe, die zu der erneuten Verschuldung geführt haben, sind unerheblich (MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 16; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 49; Hess, InsO § 290 Rn. 66; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung S. 128 ff; aA HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 16). Selbst wenn ein Schuldner also nach Erteilung der Restschuldbefreiung unverschuldet - etwa wegen Krankheit - erneut in Not gerät, greift die Sperrfrist des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Eine einschränkende Auslegung der klaren und eindeutigen Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO dahingehend, dass eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung von ihr nicht erfasst wird, weil die Gläubiger, die ihre Forderungen im ersten Insolvenzverfahren angemeldet hatten, vollständig befriedigt wurden oder einer vergleichsweisen Erledigung ihrer Forderungen zugestimmt haben, ist ebenso wenig möglich (Uhlenbruck/Vallender, aaO Rn. 44).

19 4. Das Verschweigen der Erteilung der Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren ist schließlich für die jetzt aufgehobene Stundungsentscheidung ursächlich geworden (vgl. zu diesem Erfordernis , NZI 2009, 188, 189 Rn. 10). Wäre dem Insolvenzgericht bekannt gewesen, dass die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt waren, hätte es die Verfahrenskosten nicht gestundet.

Ganter                                 Raebel                                 Vill

                 Lohmann                                   Pape

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DB 2010 S. 7 Nr. 24
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2010 S. 1960
StuB-Bilanzreport Nr. 14/2010 S. 560
WM 2010 S. 1236 Nr. 26
QAAAD-44551