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Verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung
Eine Steuerfahndungsprüfung oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens hemmt die Festsetzungsverjährung auch dann, wenn zugunsten des Steuerpflichtigen Änderungen zu ergehen haben, bis zur Unanfechtbarkeit der Änderungsfestsetzung für den Zeitraum und Umfang der Fahndungsprüfung/des Steuerstrafverfahrens. Lediglich, wenn gar keine Änderungen erfolgen müssen, tritt keine Hemmung nach § 171 Abs. 5 AO ein. Der BFH entschied demnach, dass eine Änderungsfestsetzung aufgrund einer im Jahr 2000 eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1999 mit Erstattungsbegehren aufgrund der Fahndungsprüfung bzw. Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, welches 2006 eingestellt wurde, noch zu ergehen habe.
A. Leitsatz
Die verjährungshemmende Wirkung einer Steuerfahndungsprüfung endet – auch im Fall einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer – erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.
B. Sachverhalt
Die klagende GmbH übte im Jahr 1999 ein Gewerbe aus. Mit der USt-Jahreserklärung für 1999 machte die Klägerin eine USt-Vergütung von rd. 230.000 DM geltend. Das Finanzamt ...