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Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Leistungen eines Hochzeits- und Trauerredners
Ein Trauer- oder Hochzeitsredner kann die Steuerermäßigung als „ausübender Künstler“ in Anspruch nehmen, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.
A. Leitsätze
1. Die Steuerermäßigung für ausübende Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG) hängt nicht davon ab, ob von den Zuschauern oder Zuhörern eine „Eintrittsberechtigung“ verlangt wird.
2. Ein Trauer- oder Hochzeitsredner ist „ausübender Künstler“, wenn seine Leistungen eine schöpferische Gestaltungshöhe erreichen.
B. Sachverhalt
Der Kläger ist studierter Theologe, der als freier Redner insbesondere auf Hochzeiten und Beerdigungen Reden hält und auch teilweise die entsprechende Veranstaltung moderiert. Die Reden entwickelt er in Absprache mit den Auftraggebern, welche auch ein ausformuliertes Redemanuskript erhalten. In seinen Umsatzsteuererklärungen 2006 bis 2010 erklärte er die Umsätze aus den o. g. Tätigkeiten mit dem ermäßigten Steuersatz.
Das Finanzamt lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze des Klägers ab.
Das Finanzgericht Nürnberg (FG) teilte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung und wies mit die Klage als unbegründ...