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USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 15

Bescheinigungsverfahren für Schulen und Dozenten nach § 4 Nr. 21 UStG

Zweckmäßig oder überflüssig?

Matthias Trinks

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mehren sich die Fälle, in denen Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 UStG eingeklagt werden. Diese Entwicklung überrascht, ist doch sowohl durch die Finanz-, als auch durch die Verwaltungsrechtsprechung längst geklärt, dass eine solche Bescheinigung in Streitfällen über die Steuerbefreiung kaum einen Mehrwert liefert. Betroffene sollten sich vielmehr unmittelbar auf das EU-Recht berufen.

A. Hintergrund

Die Steuerbefreiung für Schulen und Dozenten richtet sich im nationalen Umsatzsteuerrecht nach § 4 Nr. 21 UStG. Buchstabe a der Vorschrift regelt die Befreiung für Schulen, Buchstabe b die für Privatlehrer (selbständige Dozenten). Nach beiden Tatbe­stands­varianten ist letztlich erforderlich, dass die Unterrichtsleistungen in Form oder mittels einer

  • öffentlichen Bildungseinrichtung oder

  • privaten Bildungseinrichtung mit Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde

erbracht werden. Betroffene sind daher in (zunächst) nachvollziehbarer Weise bestrebt, eine solche Bescheinigung von der zuständigen Landesbehörde zu erhalten. Da die Angelegenheit Ländersache ist, ergibt sich von Bundesland zu Bundesland eine unterschiedliche Zuständig...

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Bescheinigungsverfahren für Schulen und Dozenten nach § 4 Nr. 21 UStG

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