Für den Beginn der Frist von drei Tagen kommt es auf die Aufgabe des VA zur Post und nicht auf das aufgedruckte Bescheiddatum
an.
Der Beweis der Aufgabe eines VA zur Post an einem bestimmten Tag kann nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt
werden, wenn die Absendung nicht in einem Absendevermerk der Poststelle des FA festgehalten ist.
Bei Fehlen eines solchen Vermerks kann das FA darlegen, wie der Ablauf der Postversendung gestaltet war und welche Maßnahmen
ergriffen worden waren, um die Gewähr für die Übereinstimmung von Bescheiddatum und tatsächlichem Aufgabetag zu bieten.
Wenn nach der BFH-Rechtsprechung allein ein selbst gefertigter Eingangsvermerk nicht ausreicht, kann auch eine von einem
Mobiltelefon an den Berater gesendete Kurznachricht mit der Behauptung eines bestimmten Tages des „Erhalts der Aufgabe zur
Post” nicht genügen, um Zweifel an der Zugangsvermutung zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2016 S. 598 Nr. 10 BB 2016 S. 933 Nr. 16 DStR 2016 S. 10 Nr. 32 DStRE 2016 S. 1189 Nr. 19 EFG 2016 S. 433 Nr. 6 Ubg 2016 S. 692 Nr. 11 XAAAF-68209
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 25.11.2015 - 9 K 215/14
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