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Leasingsonderzahlung und Gesamtkostenberechnung
Der private Nutzungswert kann bei einem Dienstwagen abweichend von der sog. 1 %-Regelung mit den auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten ermittelt werden. Hierfür ist auch Voraussetzung, dass das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Dabei sind die Gesamtkosten im lohnsteuerlichen Sinne als Bruttowert (inklusive Umsatzsteuer) zu verstehen (vgl. auch R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 10 LStR 2015).
Zur Frage der Ermittlung der Gesamtkosten bei Leasingsonderzahlungen hat sich der VI R 27/14 NWB OAAAF-08291 (BFH/NV 2016 S. 111 = Kurzinfo StuB 2015 S. 938 NWB GAAAF-09526) geäußert. Danach sind die in der Gewinnermittlung zu erfassenden Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, nur zeitanteilig bei den „gesamten Kfz-Aufwendungen“ i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung von Bilanzierungsgrundsätzen im VZ tatsächlich ergibt. Eine periodengerechte Aufteilung des Aufwands über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ist auch für Zwecke der Gesamtkostenermittlung zu übernehmen.