Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 3 vom Seite 22

Besitz, Eigentum und Eigentumsübertragung

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer; Leverkusen

Nur kontinuierliches Training führt zum Erfolg – das gilt nicht nur im Sport, sondern auch und gerade in der beruflichen Ausbildung. Deshalb bieten wir Ihnen in dieser Rubrik regelmäßig Trainingseinheiten zur Vorbereitung auf Klassenarbeiten oder Prüfungen an. In diesem Monat geht es im Fach Wirtschafts- und Sozialkunde um das Thema „Besitz, Eigentum und Eigentumsübertragung“. Testen Sie sich selbst und vergleichen Sie Ihre Ergebnisse anschließend mit den Musterlösungen.

Zusammenfassende Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Besitz und Eigentum
Besitz
Der Besitzer hat gem. § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand. Er hat den Gegenstand und kann mit der Sache nur im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Eigentümer verfahren (z. B. bei Leihe, Miete, Pacht).
Eigentum
Der Eigentümer hat gem. § 903 BGB die rechtliche Herrschaft über einen Gegenstand. Ihm gehört der Gegenstand. Er kann mit der Sache beliebig verfahren (z. B. verkaufen, verschenken oder vermieten), soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen
Einigung und Übergabe
Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass das Eigentum übergehen soll und Übergabe, wenn sich der Gegenstand beim Veräußerer befi...