BGH Beschluss v. - III ZR 230/15

Instanzenzug: KG

Gründe

1Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Verstoßes des Bundesarbeitsgerichts gegen das Gemeinschaftsrecht in dessen Entscheidung vom (7 AZR 589/03, [...]) dahinstehen lassen und die Zurückweisung der Berufung des Klägers allein darauf gestützt, dass es jedenfalls an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht mangele.

3Die Grundsätze, die in Bezug auf die Offenkundigkeit eines Rechtsverstoßes als Voraussetzung der unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht gelten, sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, hinreichend geklärt (vgl. - Köbler, Slg. 2003, I-10290 und vom - C-173/03 - Traghetti del Mediterraneo, Slg. 2006, I-5204). Sie geben keinen Anlass zur Zulassung der Revision. Nach diesen Grundsätzen liegt ein offenkundiger Rechtsverstoß nicht stets, das heißt ohne Rücksicht auf das Maß an Klarheit und Präzision der verletzten Vorschrift, vor, wenn ein Gericht einschlägige Normen und Grundsätze des Unionsrechts unerwähnt lässt und - in Folge der mangelnden Erkenntnis des Unionsrechts ein gemäß Art. 267 AEUV erforderliches Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht zieht.

4Dementsprechend ist die Revision auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. , [...] Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).

5Das Berufungsgericht hat mit der Formulierung, die Anforderungen einer Haftung für judikatives Unrecht seien "ungleich höher", in Bezug auf die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung für judikatives Unrecht keinen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweichenden, die Zulassung der Revision erfordernden Obersatz aufgestellt. Es hat in dem Zusammenhang seiner vorgenannten Ausführungen die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Grundsätze vielmehr zutreffend wiedergegeben und - unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts - angewandt.

6Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAF-67643