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Häusliches Arbeitszimmer
Keine anteilige Berücksichtigung der Kosten bei gemischter Nutzung
Der Große Senat des BFH hat die höchst streitige Frage entschieden, ob bei einem häuslichen Arbeitszimmer in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu den Reisekosten eine Aufteilung der Aufwendungen bei einer jeweils mehr als geringfügigen beruflichen/betrieblichen und privaten Nutzung erfolgen kann. Er hat dies verneint und fordert für eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, dass der als häusliches Arbeitszimmer genutzte Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird. Damit werden Mischnutzungen und „Arbeitsecken“ nicht anerkannt.
Problemstellung
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (i. V. mit § 9 Abs. 5 EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Diese Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und ...BStBl 2003 II S. 139