Erhebung der Milchabgabe ist verfassungs- und europarechtskonform
Rechtzeitigkeit des Einspruchs berührt die Begründetheit der Klage
Einspruchsfrist des Milcherzeugers gegen die Abgabenanmeldung des Käufers
Leitsatz
1. Die Erhebung der Milchabgabe gemäß § 39 MilchquotV ist verfassungs- und europarechtskonform.
2. Die Rechtzeitigkeit des Einspruchs berührt nicht die Zulässigkeit einer Klage, sondern deren Begründetheit.
3. Die gesetzliche Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 AO kann nicht auf die Einspruchsfrist des Milcherzeugers als Steuerschuldner
angewendet werden. Vielmehr ist diese Regelung ausschließlich auf die Anmeldung durch den Käufer anzuwenden. Für die Rechtsbehelfsfrist
des Milcherzeugers gegen die Anmeldung des Käufers kommt es darauf an, wann dem Erzeuger das Datum der Steueranmeldung des
Käufers bekannt geworden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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