BBK Nr. 5 vom Seite 201

Abzinsung von Pensionsrückstellungen für den Jahresabschluss 2015 – kurzfristige Entlastung

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

[i]Zehnjahres-Durchschnitt für Pensionen Mit dem BilRUG wurde es versprochen – nur kurze Zeit später hat der Gesetzgeber gehandelt: Noch für den Jahresabschluss 2015 profitieren die Unternehmen von einer niedrigeren Dotierung der Pensionsrückstellungen. Der maßgebliche Zinssatz für die Abzinsung der Verpflichtungen wird nicht mehr über einen Zeitraum von sieben, sondern von zehn Jahren berechnet und von der Bundesbank veröffentlicht. Für die Abzinsung der sonstigen Rückstellungen bleibt es bei den sieben Jahren. Nachdem am der Bundestag die Änderung des § 253 HGB beschlossen hatte, stimmte eine Woche später auch der Bundesrat zu (BR-Drs. 84/16). Der Grund für die Änderung lag in den erheblich gestiegenen Pensionslasten durch die niedrigeren Abzinsungssätze, weil die aktuelle Niedrigzinsphase sukzessive in den Berechnungszeitraum hineinrutscht.

Nunmehr sind Pensionsrückstellungen nach den Berechnungen der Pensionsberater von Longial zum mit 4,31 % statt mit 3,89 % abzuzinsen, das sorgt kurzfristig für spürbare Entlastung. Wie kurzfristig die neue Berechnung lediglich wirkt, zeigt sich aber daran, dass trotz des zehnjährigen Zeitraums die Zinsen bis 2022 auf ca. 2,2 % sinken werden. Deshalb hatten viele Kommentatoren im Vorfeld der Beratungen gefordert, den Zeitraum der Zinsberechnung über 12 oder 15 Jahre zu strecken. Dies wird vermutlich recht bald realisiert werden, eine entsprechende Absicht formulierte Dr. Hirte von der CDU in der Bundestagsdebatte hierzu; das Berechnungsergebnis eines siebenjährigen (Vergangenheits-)Zeitraums sei „zufällig“. Jedenfalls für Pensionen, nicht für sonstige Rückstellungen ...

Dass eine solche [i]Ausschüttungssperre und Anhangangabe Entlastung gleichwohl einen nicht unerheblichen Verwaltungsauf-wand nach sich zieht, überrascht dann nicht mehr: Die Gutachter müssen zweimal rechnen, weil der Unterschiedsbetrag aus der Abzinsung mit den Zinssätzen für sieben und zehn Jahre im Anhang anzugeben ist und zudem hierfür eine Ausschüttungssperre besteht. Voraussichtlich in der nächsten Ausgabe wird Prof. Dr. Philipps die nötigen Anhangangaben erläutern und mit einem Formulierungsvorschlag unterlegen. Damit ergänzt er seine vierteilige Anhang-Serie, die wir in abgeschlossen haben. Prof. Dr. Hierl wird sich in Kürze mit der Niedrigzinsphase in der Rechnungslegung aus betriebswirtschaftlicher Sicht beschäftigen.

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 201
NWB WAAAF-67421