Körperschaftsteuer | Bonusprogramm einer Genossenschaftsbank als vGA (BFH)
Zahlungen eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer
eingetragenen Genossenschaft aus einem Bonusprogramm für
Genossenschaftsmitglieder sind Einkommensverwendungen und damit verdeckte
Gewinnausschüttungen (vGA) an die Genossen, wenn das Programm die Vorteile
entgeltunabhängig gewährt (;
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Hintergrund: Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG darf eine vGA das Einkommen einer Körperschaft nicht mindern. VGA in diesem Sinne sind u.a. alle bei einer Kapitalgesellschaft eingetretenen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensminderungen, die sich auf das Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirken, nicht auf einer offenen Ausschüttung beruhen und zu einem Vermögensvorteil des Gesellschafters führen können. Das gilt auch für Genossenschaften, vorausgesetzt, es bestehen Rechtsbeziehungen auf mitgliedschaftlicher oder mitgliedschaftsähnlicher Grundlage.
Sachverhalt: Streitig ist die einkommenserhöhende Korrektur von Rückstellungen ("Bonusprogramm" einer als Bank tätigen eingetragenen Genossenschaft). Im Streitjahr führte die Klägerin ein "Bonusprogramm" für ihre Mitglieder ein. Danach konnten die Mitglieder sog. Bonuspunkte z.B. für Kundentreue und/oder Höhe ihrer Einlangen, erwerben. Mit jedem Geschäftsanteil können maximal 20 Bonuspunkte erwirtschaftet werden. Der Wert eines Bonuspunkts wird nach Ende des Geschäftsjahres durch Beschluss des Vorstands endgültig festgelegt. Das Finanzamt setzte in Höhe der jeweiligen Rückstellung einkommenserhöhend verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Zuwendungen und Vorteile, die eine Genossenschaft ihren Mitgliedern, die mit ihr in Geschäftsziehungen stehen, gewährt, können abziehbare Preisminderungen, nach § 22 KStG abzugsfähige Rückvergütungen (zur Unterscheidung siehe R 70 Abs. 2 KStR) oder nicht abziehbare (verdeckte) Gewinnausschüttungen sein.
Voraussetzungen für eine steuerrelevante Einkommensminderung - als allgemeine Betriebsausgabe (Preisnachlass) oder aufgrund der Sonderregelung des § 22 KStG - ist jeweils ein Bezug zu Geschäften bzw. Leistungen des Mitglieds. Das Bonusprogramm der Klägerin entspricht diesen Maßgaben nicht.
Der Tatbestand des § 22 KStG ist nicht erfüllt. Denn die Zahlungen wurden zum einen nicht nach der Höhe des Umsatzes zwischen den Mitgliedern und der Klägerin bemessen und zum anderen nicht allen Mitgliedern in gleichen Prozentsätzen des Umsatzes gewährt.
Ein konkreter Bezug der Bonuspunkte zu der Höhe der im einzelnen Geschäftsfeld anfallenden Leistungsentgelte i.S. eines Rabattsystems ("Preisvorteil") besteht jedenfalls nicht in allen Komponenten des Bonusprogramms, was sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung zum Nachteil der Klägerin auswirkt.
Das Bonusprogramm der Klägerin kann im Streitfall nicht in einzelne Komponenten zerlegt werden. Es ist als einheitliches Programm ausgestaltet; die Bonuspunkte einzelner Programm-Komponenten werden für jedes Mitglied aufsummiert und die Summe wird ohne weitere Differenzierung einer Schlussabrechnung (Obergrenze je Geschäftsanteil) unterworfen.
Der BFH nahm im Streitfall eine vGA an, weil der (überdies erst jeweils nachträglich konkretisierte, nur Mitgliedern gewährte) Bonus auf einer Vielzahl von Kriterien beruhte. Die Anknüpfungskriterien dafür (es wurden „Bonuspunkte“ vergeben) waren nicht hinreichend konkret von Geschäften abhängig, welche die Mitglieder mit der Genossenschaftsbank tätigten.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
QAAAF-67303