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Erbvergleich über einen Zugewinn- und Pflichtteilsanspruch
Gestaltungsempfehlungen für die Praxis
Erbvergleiche werden in der Praxis aus verschiedenen Gründen geschlossen. Besteht ein Streit über die Wirksamkeit mehrerer Testamente, kann die Erbfolge in einem Erbregelungs- bzw. Auslegungsvertrag geregelt werden. Diese vergleichsweise Einigung wird als Erbvergleich bezeichnet. Gleiches kann sich ergeben, wenn es um die Auslegung letztwilliger Verfügungen geht. Darüber hinaus ergeben sich Erbvergleiche in der Praxis, wenn es um die Verständigung über die Höhe erbrechtlicher Ansprüche wie den Pflichtteil und die Höhe des tatsächlichen rechnerischen Zugewinnausgleichs bei enterbten Ehegatten geht. Grundsätzlich ist es zu begrüßen, wenn im Erbfall streitende Parteien eine Einigung in Form eines Erbvergleichs erzielen. In der Praxis stellt sich dann jedoch die Frage der steuerlichen Auswirkungen und Anerkennung. Der nachfolgende Beitrag behandelt die steuerliche Gestaltung solcher Erbvergleiche umfassend anhand praxisnaher Beispiele und erläutert die Problematiken dieser Erbvergleichsgestaltung unter steuerlichen Gesichtspunkten.
Ein Erbvergleich muss nicht nur aus materiell-rechtlicher, sondern auch aus erbschaftsteuerlicher Sicht durchdacht ...