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FG Köln | Progressionsvorbehalt für niederländische Einkünfte eines Belastingadviseurs
(1) Niederländische Einkünfte eines Belastungadviseurs unterliegen dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. (2) Die Ausnahmevorschrift des § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG greift insoweit nicht, da der Verweis auf § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG sich ausschließlich auf die Aktivitätsklausel bezieht. S. 123
Der Kl. betrieb seit 2001 in den Niederlanden ein Büro als Belastingadviseur, aus dem er im Streitjahr 2008 Einkünfte bezog; seinen Wohnsitz hatte er in Deutschland. Das FG Köln lässt offen, ob es sich bei Einkünften um solche aus selbständiger Arbeit (Art. 9 DBA Niederlande) oder um Unternehmensgewinne (Art. 5 DBA Niederlande) handelt. In beiden Fällen unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt. Der Kl. konnte sich nicht auf die Ausnahme in § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG berufen. Danach gilt der Progressionsvorbehalt [i]In den Niederlanden bezogene Einkünfte als Belastingadviseur werden in den Progressionsvorbehalt einbezogennicht mehr für (nach einem DBA steuerfreie) Einkünfte aus einer ander...