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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 1879/13 EFG 2016 S. 565 Nr. 7

Gesetze: EStG 2007 § 22 Nr. 2EStG 2007 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EStG 2007 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 1 EStG 2007 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 2007 § 23 Abs. 3 S. 5EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 9 Abs. 1 S. 2EStG 2007 § 20 Abs. 1 Nr. 7

Verfall von Knock-out-Produkten in der Gestalt von Index-Zertifikaten nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 oder Nr. 2 EStG in der vor 2009 gültigen Fassung steuerbar

Leitsatz

Verfällt eine Option ohne Zutun des Steuerpflichtigen automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten Kursschwelle durch den zugrunde liegenden Basiswert und werden die wertlosen Wertpapiere wegen des Erreichens der Knock-out-Schwelle lediglich aus dem Depot ausgebucht, ohne dass es einem negativen Differenzausgleich kommt, ist der Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 2 EStG in der vor 2009 gültigen Fassung nicht erfüllt. Der Steuerpflichtige kann die Anschaffungskosten für die wertlos gewordenen Wertpapiere nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehen (gegen ,F).

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 565 Nr. 7
HAAAF-67011

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.11.2015 - 2 K 1879/13

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