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FG München Urteil v. - 15 K 2243/13 EFG 2016 S. 563 Nr. 7

Gesetze: EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2

Devisentermingeschäfte als Termingeschäfte i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG

Abgrenzung zum privaten Veräußerungsgeschäft

Leitsatz

1. Maßgebend für die Qualifizierung eines Devisentermingeschäfts als Veräußerungsgeschäft i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG oder als Termingeschäft i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist die konkrete Abwicklung.

2. Verluste aus einem auf Differenzausgleich gerichteten Devisentermingeschäft sind als solche aus einem Termingeschäft i. S. v. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen, wenn die Devisen vor ihrem Erwerb veräußert (Leergeschäft) und erst am Fälligkeitstag angeschafft werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 563 Nr. 7
XAAAF-67010

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FG München, Urteil v. 10.09.2015 - 15 K 2243/13

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