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USt direkt digital Nr. 4 vom Seite 23

Lexikon und neue Arbeitshilfe

Lexikon: Rechnungsanschrift

Die Anschrift des Leistungsempfängers ist notwendiger Rechnungsbestandteil gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Fallen Leistungs- und Rechnungsempfänger auseinander, muss stets auch die Anschrift des tatsächlichen Leistungsempfängers angegeben werden (sog. c/o-Rechnung). Sie muss so genau sein, dass der Leistungsempfänger eindeutig identifiziert werden kann.

Unter der Rechnungsanschrift muss der Leistungsempfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Eine Rechnung an einen Briefkastensitz erlaubt keinen Vorsteuerabzug. Dies soll nach der Rechtsprechung auch gelten, wenn die Rechnung an ein Postfach adressiert wird (). Die Finanzverwaltung hat sich noch nicht positioniert.

Die Rechnungsanschrift ist kein Kernbestandteil der Rechnung. Ihr Fehlen sperrt ausgangsseitig nicht die Anwendung von § 14c UStG (). Im Gegenzug dürften dann allerdings rückwirkende Korrekturen möglich sein. Hierfür hat sich kürzlich der Generalanwalt am EuGH Bot ausgesprochen (Schlussanträge vom - Rs. C-518/14, Senatex).

Neue Arbeitshilfe: Antrag Rückabwicklung § 13b UStG für Bauträger

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