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Einkommensteuer | Verbrauch des Antragsrechts nach § 34 Abs. 3 EStG trotz unberechtigter Gewährung des ermäßigten Steuersatzes in früherem Bescheid
Sind in dem zu versteuernden Einkommen Veräußerungsgewinne i. S. der §§ 14, 14a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG enthalten, so kann nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG auf Antrag abweichend von § 34 Abs. 1 EStG die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von S. 160insgesamt 5 Mio € nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Stpfl. das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Die Ermäßigung kann der Stpfl. nach § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG jedoch nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. Diese antragsgebundene Steuervergünstigung ist für die Zukunft auch dann „verbraucht“, wenn die Vergünstigung vom FA zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Stpfl. nicht gestellt...