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Die Rechtsformwahl bei der Holdinggestaltung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAF-66362 Die Grundform der Holding besteht aus einer Holdinggesellschaft, an der eine oder mehrere natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind. Die Holding selbst ist wiederum an verschiedenen Tochtergesellschaften beteiligt. Direkte Beteiligungen der natürlichen Personen an den Tochtergesellschaften bestehen nicht. Dargestellt wird, welche Rechtsform unter den Aspekten der Haftungsabschirmung der Gesellschafter von der Holding und der Holding von den Tochtergesellschaften und der laufenden Besteuerung der Erträge der Tochtergesellschaften für die Holdinggesellschaft und welche für die Tochtergesellschaften zu empfehlen ist. Gezeigt wird dies für die Besteuerung von Erträgen, die auf der Ebene der Tochtergesellschaft bzw. auf der Ebene der Holding verbleiben oder bis zum Gesellschafter durchgereicht werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
[i]Haftungsabschirmung unabhängig von der Rechtsform gewährleistetEs ergibt sich, dass unabhängig von der Rechtsform der Holdinggesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften eine Haftungsabschirmung praktisch stets gewährleistet werden kann, jedenfalls wenn als Personengesellschaft die GmbH & Co. KG verwendet wird. In diesem Fall kann auch unabhängig von den Recht...