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E-DRÄS 7: Änderungen des DRS 16 zur Zwischenberichterstattung
Das DRSC hat den Entwurf des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 (E-DRÄS 7) veröffentlicht, um DRS 16 „Zwischenberichterstattung“ an die geänderten gesetzlichen Grundlagen anzupassen. Durch das am in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurde die gesetzliche Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichten (§ 37x WpHG a. F.) aufgehoben. Außerdem wurde mit dem BilRUG die Ausnahmeregelung von der Pflicht nach § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB, über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu berichten, geändert. Im Einzelnen schlägt E-DRÄS 7 folgende Änderungen an DRS 16 vor:
Änderung der Bezeichnung des Standards in Halbjahresfinanzberichterstattung,
Streichung der Vor...