OFD Karlsruhe - S028 4/110 - St 311

Maschinelle Fälligkeit und Zinsfestsetzung bei Bekanntgabe von Steuerbescheiden ins Ausland (Programmänderung)

Eine Bekanntgabe von Steuerbescheiden ins Ausland kann auf verschiedene Weise erfolgen:

  1. Durch einfachen Brief. In diesem Fall gilt der Steuerbescheid gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

  2. Durch Zustellung per Einschreiben mit Rückschein gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. In diesem Fall gilt die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt.

Einige Staaten tolerieren die Bekanntgabe durch einfachen Brief oder per Einschreiben auf ihrem Hoheitsgebiet nicht. Dies sind derzeit (AEAO zu § 122, Nr. 3.1.4.1 nach dem BStBl. 2016 I S. …): Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Republik Korea, Kuwait, Liechtenstein – soweit es sich um Steuern oder Besteuerungszeiträume handelt, die nicht vom DBA-Liechtenstein erfasst sind -, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.

Einige dieser Staaten gestatten die

3.

Zustellung durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG. Der Zustellungszeitpunkt wird dann durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

Insbesondere die Schweiz gestattet allerdings auch diese Zustellungsart nicht. Dann bleibt nur – sofern kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt ist – die

4.

Öffentliche Zustellung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 VwZG. Dann gilt der Steuerbescheid als zugestellt, wenn seit dem Tag des Aushangs der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

An die je nach Bekanntgabeart unterschiedlichen Bekanntgabezeitpunkte knüpfen u. a. die Fälligkeit der Steuerforderung und die Berechnung der Zinsen gem. § 233a AO an.

Bisher wurden nur bei Bekanntgabe durch einfachen Brief (Bekanntgabeart Nr. 1) die Fälligkeit und die Zinsen zutreffend maschinell ermittelt. War eine Bekanntgabe mit einfachem Brief ins Ausland nicht zulässig, wurde maschinell die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Bekanntgabe am dritten Tag nach Postaufgabe) zu Grunde gelegt. Die Bescheide mussten manuell abgeändert werden (vgl. AO-Kartei Baden-Württemberg Karte 1 zu § 122, Nr. 3.1).

Seit dem Rechentermin sind geänderte Programme im Einsatz. Nun wird bei allen ausländischen Empfängern die Fälligkeit mit einer Bekanntgabefiktion von einem Monat berechnet. Damit kann die Korrektur des Bekanntgabetages in Fällen der öffentlichen Zustellung (Bekanntgabeart Nr. 4) grundsätzlich unterbleiben und es ist eine ausreichende Vorlaufzeit für die Verfahrensabläufe zur öffentlichen Bekanntgabe gewährleistet. Es ist nur noch sicherzustellen, dass die Benachrichtigung zwei Wochen vor dem maschinell berechneten Bekanntgabetag ausgehängt wird.

Nur bei den Bekanntgabearten Nr. 2 und 3 werden auch weiterhin manuelle Korrekturen erforderlich sein, weil der Bekanntgabezeitpunkt von den Zufälligkeiten des jeweiligen Postlaufs abhängig ist.

OFD Karlsruhe v. - S028 4/110 - St 311

Fundstelle(n):
CAAAF-66794