Online-Nachricht - Dienstag, 16.02.2016

Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft des Reiseveranstalters (FG)

Ein deutscher Reiseveranstalter kann sich bei Empfang von Reiseleistungen durch einen Unternehmer in einem anderen EU-Staat direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen mit der Folge, dass die von ihm bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob sich die Klägerin in den Streitjahren 2009 bis 2012 direkt auf die Art. 306 bis 310 der MwStSystRL berufen kann, um eine Steuerschuldnerschaft für bezogene sonstige Leistungen einer Gesellschaft in Österreich für ihr Unternehmen abzuwehren.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Unstreitig hat für die Klägerin eine Steuerschuldnerschaft für die Leistungen nach deutschem Umsatzsteuerrecht bestanden, weil § 25 Abs. 1 UStG für die Beurteilung der Leistungen der österreichischen GMBH an die Klägerin als Unternehmerin für ihr Unternehmen nicht anwendbar ist.

  • Jedoch kann sich die Klägerin auf die für sie günstigeren Regelungen in Art. 306 ff. MwStSytRL berufen, die dazu führen, dass die von ihr bezogenen Leistungen in Deutschland nicht steuerbar sind.

  • Dies folgt aus der neueren Rechtsprechung des und ) wonach sich ein Unternehmer, der gegenüber anderen Reiseunternehmern Reiseleistungen für deren Unternehmen erbringt, in Abweichung von § 25 Abs. 1 UStG direkt auf Art. 306 ff. MwStSystRL berufen und eine sogenannte Margenbesteuerung seiner Reiseleistungen verlangen kann.

  • Denn die EU-Regelung ist auch dann anwendbar, wenn die Reiseleistung nicht an einen Endverbraucher, sondern an einen Unternehmer für sein Unternehmen erbracht wird (vgl. auch , Rdnrn. 51 ff.).

  • Dies gilt, obwohl sich die Regelungen eigentlich nur auf die von der österreichischen GMBH erbrachten sonstigen Leistungen beziehen.

  • Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Gerichte bei einem Widerspruch zwischen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts und den Bestimmungen des Unionsrechts gehalten, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sorgen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen, ohne auf die Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Wege warten zu müssen.

Hinweis:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Az.: XI B 63/15 anhängig.

Quelle: FG Niedersachsen online

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-66686