BGH Beschluss v. - 1 StR 557/15

Strafzumessung nach uneidlicher Falschaussage: Berücksichtung von anwaltsrechtlichen Sanktionen

Gesetze: § 46 StGB, § 153 StGB, § 114 Abs 1 BRAO

Instanzenzug: LG Mosbach Az: 1 KLs 21 Js 6635/14

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge nur zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Der Angeklagte ist Rechtsanwalt. Die ihm vorgeworfene falsche uneidliche Aussage betrifft einen Sachverhalt im Zusammenhang mit einem inzwischen beendeten Mandat.

3Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Umstand, dass einem Angeklagten zusätzlich zu der strafgerichtlichen Verurteilung auch anwaltsrechtliche Sanktionen nach § 114 Abs. 1 BRAO drohen, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 und vom - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vgl. auch , NStZ 2013, 522). Darauf hat die Strafkammer nicht erkennbar Bedacht genommen. Insoweit hat sie nur berücksichtigt, dass es auch im Hinblick auf den erteilten Jagdschein des Angeklagten und dessen Berechtigungen nach dem Waffengesetz zu ihn benachteiligenden Folgen kommen könnte.

4Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe daher höher ausgefallen ist, als dies bei Berücksichtigung möglicher standesrechtlicher Sanktionen geschehen wäre. Er hebt daher den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

5Einer Aufhebung der den Strafausspruch tragenden Feststellungen bedarf es hingegen nicht. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen wird auch insoweit auf die Ausführungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom verwiesen.

Raum                            Graf                          Jäger

                  Cirener                        Bär

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:200116B1STR557.15.0

Fundstelle(n):
wistra 2016 S. 190 Nr. 5
ZAAAF-66649