Instanzenzug:
Gründe:
1Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters folgt auch für nicht statthafte Beschwerden aus § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG (vgl. , NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).
2Die weitere Beschwerde des Kostenschuldners ist nicht statthaft, weil nicht das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden hat, sondern das Oberlandesgericht (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG).
3Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt. Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig (, nv Rn. 2; vom - VIII ZB 77/10, nv Rn. 2; vom - IV ZB 4/14, NJW 2014, 1597 Rn. 2).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
ZAAAF-66581