BGH Beschluss v. - V ZB 42/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Potsdam 6 O 467/02 vom OLG Brandenburg 5 W 91/06 vom

Gründe

Das Rechtsmittel an einen obersten Gerichthof des Bundes ist nicht statthaft (§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 GKG). Der Bundesgerichtshof soll mit der Streitwertfestsetzung und dem Kostenansatz der Instanzgerichte in keinem Fall befasst werden (, MDR 2004, 355).

Der Kostenausspruch beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für die statthaften Verfahren gilt. Die kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig ( IVb ZR 2/89, BGHR GKG § 25 Gebührenbefreiung 1; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1239).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-50908

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein