AsylG § 29a

Abschnitt 4: Asylverfahren [1]

Unterabschnitt 3: Verfahren beim Bundesamt [2]

§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung [3]

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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VAAAF-66526

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.

2Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3474) mit Wirkung v. 1. 12. 2013.

3Anm. d. Red.: § 29a i. d. F. des Gesetzes v. 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1939) mit Wirkung v. 6. 8. 2016.