Online-Nachricht - Montag, 15.02.2016

DBA Niederlande | Besteuerungsrecht für einen freiberuflichen IT-Dienstleister (FG)

Das FG Düsseldorf hat zur Frage des Besteuerungsrechtes für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflich tätigen IT-Dienstleisters entschieden ().

Hintergrund: Art. 9 DBA NL sieht vor, dass dann, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist (Art. 9 Abs. 1 DBA NL). Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 DBA NL).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für bestimmte Betriebseinnahmen des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit als IT-Dienstleister das Besteuerungsrecht bei den Niederlanden oder der Bundesrepublik Deutschland liegt. Der Kläger hatte im Streitjahr 2008 Zahlungen von einer niederländischen Firma A in Höhe von rund 175.000 € erhalten. Das FA ging davon aus, dass es sich hierbei um Betriebseinnahmen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers handelt und Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Dagegen vertrat der Kläger die Ansicht, dass nach Artikel 9 DBA Niederlande den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die strittigen Einkünfte zusteht. Denn der Kläger habe bei der niederländischen Firma eine feste Einrichtung im abkommensrechtlichen Sinne unterhalten.

Dem folgten die Richter des FG Düsseldorf nicht:

  • Das Besteuerungsrecht für die streitbefangenen Einnahmen steht nicht den Niederlanden zu. Denn der Kläger hat seine Tätigkeit nicht durch Benutzung einer ihm in den Niederlanden regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt. Es fehlt insoweit am Merkmal der Verfügungsmacht.

  • Die Annahme einer Verfügungsmacht scheidet bereits deshalb aus, weil der Kläger keinen selbständigen Anspruch auf Zutritt zu seinem Arbeitsraum hatte.

  • Zwar stand dem Kläger für seine Tätigkeit ein bestimmter Raum zur Verfügung, den er stets nutzen konnte, wenn ihm ein Auftrag erteilte wurde. Er hatte jedoch keine eigene Zutrittsberechtigung.

  • Denn der Kläger verfügte nicht über einen eigenen Schlüssel für den betreffenden Raum. Um den Zugang zu erhalten, bedurfte es daher der Einschaltung des Hausmeisters oder einer anderen Person, die über einen entsprechenden Schlüssel verfügte.

  • Dieser Umstand spricht nicht dafür, dass der Kläger ein Unternehmen innerhalb eines fremden Unternehmens betrieben hat, sondern dafür, dass er sich lediglich "wie ein Gast" in einem fremden Unternehmen bewegen durfte (so die - treffende - Differenzierung von Buciek, IStR 2008, 703, 703).

  • Darüber hinaus sprechen weitere Gesichtspunkte gegen eine Verfügungsmacht des Klägers: Insbesondere fehlt es an der im geforderten "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der Tätigkeit.

  • Die frühere - großzügigere - Rechtsprechung (vgl. , v. - ) ist durch diese Entscheidung überholt. Der Senat sieht es in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung für die Annahme der Verfügungsmacht nicht als ausreichend an, dass der Kläger in den Räumen der Firma C im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig geworden ist und ihm zu diesem Zweck auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde.

  • Die vom BFH geforderten weiteren Umstände, aus denen sich die Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ergeben muss, sind für den Senat im Streitfall nicht erkennbar.

  • Auch spricht gegen die Annahme einer Verfügungsmacht, dass der betreffende Arbeitsraum während der Abwesenheit des Klägers nicht für ihn vorgehalten wurde.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
VAAAF-66364