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BFH Urteil v. - I R 80-81/91 BStBl 1993 II S. 462

Gesetze: KStG 1977 § 2 Nr. 1KStG 1977 § 8 Abs. 1EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aGewStG § 2 Abs. 1 Satz 3AO 1977 § 12 Satz 1AO 1977 § 20 Abs. 4AO 1977 § 24AO 1977 § 25 Satz 1FGO § 120 Abs. 2 Satz 2DBA Großbritannien Art. II Abs. 1 Buchst. 1DBA Großbritannien Art. III Abs. 1 Satz 2

- Eine inländische Betriebsstätte einer ausländischen Management-Kapitalgesellschaft liegt auch vor, wenn einem von ihr angestellten und bezahlten Manager mit Leitungstätigkeit ein eigener Arbeitsraum in dem von ihm zu leitenden inländischen Gewerbebetrieb zur Verfügung gestellt wird - Die ausländische Kapitalgesellschaft erzielt beschränkt körperschaftsteuerpflichtige und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte

Leitsatz

Übernimmt eine ausländische Management-Kapitalgesellschaft die Leitung eines im Inland belegenen und von einem Steuerinländer betriebenen Hotels und übt sie die Leitungstätigkeit durch einen von ihr angestellten und bezahlten General Manager aus, dem ein eigener Arbeitsraum in dem Hotel zur Verfügung gestellt wird, so hat die ausländische Gesellschaft im Inland eine Betriebsstätte; sie erzielt beschränkt körperschaftsteuerpflichtige und gewerbesteuerpflichtige Einkünfte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 462
BFH/NV 1993 S. 29 Nr. 6
EAAAB-04835

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BFH, Urteil v. 03.02.1993 - I R 80-81/91

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