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Gesellschaftsrecht | Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Komplementärs einer KGaA
Das Rechtsverhältnis der Komplementäre einer KGaA, denen es primär obliegt, die Geschäfte der KGaA zu führen und diese gegenüber Dritten zu vertreten, bestimmt sich gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre (nicht: zwischen Komplementären und einzelnen Kommanditaktionären) nach den §§ 163–169 HGB (§ 278 Abs. 2 AktG) mit der Folge, dass die Kommanditaktionäre auch in ihrer Gesamtheit über keine entsprechenden Rechte (§§ 164, 170 HGB) verfügen, es sei denn, die Satzung räumt ihnen insoweit ausdrücklich eine [i]infoCenter „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ NWB WAAAD-86151 Geschäftsführungsbefugnis ein. In jedem Fall aber haben sie selbst dann die rechtliche Möglichkeit, dem Komplementär – auch dem einzigen – die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretungsmacht durch gerichtliche Entscheidung zu entziehen, wenn hierzu neben einem wichtigen Grund zugle...