Eine bewegte Geschichte und ein kurzer Prozess
Trennungstheorie: Wenn zwei sich streiten – muss der Große Senat entscheiden
„In Verfahrensfragen, aber auch in Sachfragen kann es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen geben“, so der BFH auf seiner Internetseite zur Zuständigkeit des Großen Senats. Was so nüchtern klingt, hat mitunter eine bewegte Vorgeschichte aufzuweisen, wie beispielsweise der Vorlagebeschluss des X. Senats vom zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einer teilentgeltlichen Einbringung von Wirtschaftsgütern aus dem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft. Im Kern geht es um die zwischen dem IV. und dem X. Senat des BFH strittige Frage, ob bei einer teilentgeltlichen Übertragung der Buchwert des Wirtschaftsguts anteilig dem entgeltlichen und dem unentgeltlichen Teil des Geschäfts zuzuordnen ist (= strenge Trennungstheorie) – und damit bei Vorhandensein von stillen Reserven stets ein Veräußerungsgewinn realisiert wird – oder ob der Buchwert insgesamt nur den entgeltlichen Teil des Geschäfts betrifft (= modifizierte Trennungstheorie). Nach Auffassung des X. Senats folgt aus dem Gesetzeswortlaut kein Vorrang der einen oder anderen Auffassung, allerdings würden die gewichtigeren steuersystematischen Argumente für die von der Finanzverwaltung vertretene strenge Trennungstheorie sprechen. Da er damit von der vom IV. Senat vertretenen modifizierten Trennungstheorie abweicht, hat nun der Große Senat des BFH Gelegenheit, mit einer Grundsatzentscheidung Klarheit zu schaffen. Es ist zu hoffen, dass die Entscheidung die dringend notwendige Rechtssicherheit bringen wird, zumal von der Beantwortung dieser Frage unter Umständen nicht nur die mit Gewinneinkünften befassten, sondern sämtliche Einkommensteuer-Senate betroffen sein könnten, wie Kraft auf darstellt.
Einen im übertragenen Sinne „kurzen Prozess“ hat dagegen der Lohnsteuer-Senat des BFH gemacht und den Veranlassungszusammenhang von Aufwendungen für solche Fälle konkretisiert, in denen Arbeitnehmer zugunsten ihrer Arbeitgeber Bürgschaften übernehmen, aus denen sie später in Anspruch genommen werden. Streitig war insbesondere, bei welcher Einkunftsart die Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Bei (geplanter) Beteiligung des Arbeitnehmers an seinem als Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgeber ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Verluste durch die Gesellschafterstellung veranlasst sind. Der BFH nahm dies zum Anlass, einen einheitlichen Maßstab für die Zuordnung von Bürgschafts- und Darlehensverlusten entweder zum Arbeits- oder zum Gesellschaftsverhältnis zu entwickeln. Schneider befasst sich auf mit den Auswirkungen der BFH-Rechtsprechung.
Beste Grüße
Claudia Kehrein
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 457
NWB XAAAF-66226