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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 2 vom Seite 6

Schönheitsoperation trotz Anhaltspunkten für eine psychische Störung

Christian Schmitte

Die Klägerin nimmt als Patientin einen Arzt für plastische und ästhetische Chirurgie wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung und unzureichender Aufklärung in Anspruch.

Die 1978 geborene Klägerin leidet unter einer körperdysmorphen Symptomatik mit Hang zu Autoaggression. Seit dem Jugendalter hat sich die Klägerin zahlreiche Ritznarben, Schnittverletzungen und Verätzungen selbst zugefügt. Die Klägerin weist aufgrund dieser Handlungen eine Vielzahl von entstellenden Narben auf und unterzog sich bereits mehrfach operativer Narbenkorrekturen. Die Klägerin befand sich bei Aufnahme der streitgegenständlichen Behandlung im Jahre 2008 zweimal wöchentlich in Psychotherapie.

Nachdem die Klägerin zunächst 2007 eine Nasenscheidewandkorrektur aus ästhetischen Gründen vornehmen ließ, begab sie sich im Juni 2008 in die Praxis des Beklagten und äußerte den Wunsch einer Schlupflidkorrektur. Der beklagte Arzt empfahl der Klägerin die Durchführung eines offenen Stirnlifts, bei dem durch Straffung der Stirnhaut sowohl das Augenlid gehoben wird, als auch Zornesfalten beseitigt werden sollten. Im Rahmen des Aufklärungsgespräches gab die Klägerin an, dass sie zu üb...

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