VStR 96. (Zu § 3 VStG)

Zu § 3 VStG

96. Pensions- und Unterstützungskassen

1Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG stimmen inhaltlich mit den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG überein. [1] 2Es ist deshalb die hinsichtlich der Befreiung der Pensions- und Unterstützungskasse zur Körperschaftsteuer getroffene Feststellung zu übernehmen.

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MAAAA-59280

1Die VSt-Pflicht entsteht nicht jedes Jahr neu. Beginn und Ende der Steuerpflicht richten sich vielmehr nach der ununterbrochenen Dauer der KSt-Pflicht, ggf. sind Neuveranlagungen durchzuführen, vgl. Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 3 Abs. 1 Nr. 5 VStG A Nr. 1).