Zu § 136 BewG
85. Zeitlich befristete Sonderregelung für das Beitrittsgebiet
(1) 1Wirtschaftsgüter im Beitrittsgebiet werden grundsätzlich zur Vermögensteuer herangezogen. 2Zum Gesamtvermögen gehören nicht:
Grundbesitz und Bodenschätze im Beitrittsgebiet,
der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Beitrittsgebiet,
Anteile an Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Beitrittsgebiet oder, wenn die Kapitalgesellschaft keine Geschäftsleitung im Inland hat, mit Sitz im Beitrittsgebiet,
Ansprüche im Sinne des Vermögensgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1446).
3Schulden und sonstige Abzüge, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Wirtschaftsgütern stehen, können nicht abgezogen werden (§ 118 Abs. 2 BewG).
(2) 1Wird im Beitrittsgebiet eine Betriebsstätte unterhalten oder ist ein ständiger Vertreter bestellt, ist das darauf entfallende Betriebsvermögen sowohl von der Vermögensteuer als auch von der Gewerbekapitalsteuer befreit. 2Dies gilt auch, wenn sein Wert negativ ist.
(3) 1Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines Gewerbebetriebs auf das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet, ist ein Einheitswert nur für das Betriebsvermögen festzustellen, das sich im übrigen Bundesgebiet befindet. 2Das Betriebsvermögen, das auf das Beitrittsgebiet entfällt, bleibt außer Ansatz. 3Der steuerpflichtige Teil ist in der Weise zu ermitteln, daß zunächst das gesamte Betriebsvermögen ermittelt wird. 4Anschließend ist das Betriebsvermögen nach dem gleichen Maßstab aufzuteilen, nach dem der Gewerbesteuermeßbetrag zerlegt wird; maßgebend sind die Arbeitslöhne, die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Feststellungszeitpunkt gezahlt worden sind.
(4) 1Wird im Beitrittsgebiet keine Betriebsstätte unterhalten und ist dort auch kein ständiger Vertreter bestellt, bleiben die Wirtschaftsgüter außer Ansatz, die bei der Ermittlung des Gesamtvermögens steuerfrei sind (vgl. Absatz 1). 2Die mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und sonstigen Abzüge sind weder bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens noch bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abzugsfähig.
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MAAAA-59280