Zu § 118 BewG [1]
82. Lasten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
(1) 1Lasten, die lediglich aus persönlichen Beziehungen des Grundeigentümers oder seiner Rechtsvorgänger hervorgegangen sind, mindern den objektiven Ertragswert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nicht. 2Derartige Lasten, z. B. Patronatslasten, Wegeunterhaltungslasten, sind bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens zu berücksichtigen (,BStBl III S. 156). 3Das gleiche gilt für Holzlasten, die auf Forstbetrieben ruhen, z. B. Verpflichtungen zur unentgeltlichen Abgabe von Nutzholz oder Brennholz. 4Pensionslasten gegenüber Arbeitnehmern eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Nutzung) sind bei der Feststellung des Einheitswerts eines solchen Betriebs bereits berücksichtigt (,BStBl II S. 496). 5Lasten aus laufenden Pensionszahlungen, die nicht bereits im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt worden sind, sind mit dem nach § 14 BewG zu ermittelnden Kapitalwert bei der Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens abzugsfähig.
(2) 1Zu den Lasten im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG rechnen auch die vertraglich übernommenen Altenteilsverpflichtungen sowie die Leistungen, die bei der Übernahme eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu erfüllen sind, insbesondere auch die Versorgungsansprüche, die kraft Gesetzes dem überlebenden Ehegatten oder den weichenden Erben gegenüber dem Hofeserben nach dem Reichserbhofgesetz oder den entsprechenden Vorschriften des Höferechts zustehen (,BStBl III S. 162 , und vom , BStBl III S. 271). 2Lasten, deren Entstehung aufschiebend bedingt ist, sind jedoch nach § 6 BewG erst nach Eintritt der Bedingung abzugsfähig. 3Infolgedessen ist ein Abzug für Altenteilslasten, die dem überlebenden Ehegatten nach dem vorbezeichneten Höferecht zustehen, solange nicht möglich, als er das Verwaltungs- und Nutznießungsrecht ausübt (vgl. ,BStBl III S. 162).
(3) 1Die Anerkennung einer Last setzt voraus, daß die Leistungen tatsächlich in der übernommenen Höhe bewirkt werden. 2Wegen der Bewertung von Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, vgl. Abschnitt 21 Abs. 3.
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MAAAA-59280
1§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist auch auf Schulden
anzuwenden, die zwar mit einem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen und auch
in der Steuerbilanz enthalten sind, die aber nach § 103 Abs. 1 BewG nicht
abgezogen werden können. Gedacht ist hier insbes. an bilanzierte Schulden
im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind,
oder an nicht in der Steuerbilanz enthaltene (private
Grundstücks-)Schulden im Zusammenhnag mit im EW BV erfaßten
Betriebsgrundstücken.
Nicht abgezogen werden können
dagegen Schulden, die aus ertragsteuerlichen Gründen nicht bilanziert
werden können, z. B. die Überlast aus der Denkmalspflege oder die
Betriebslast bei Verkehrsbetrieben, vgl. Abschn. 81a.
Schulden
eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft, die bei der
Feststellung des EW BV der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5
BewG nicht berücksichtigt werden, können auch nicht bei der
Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen
werden.