VStR 80. (Zu § 118 BewG)

Zu § 118 BewG [1]

80. Persönliche Steuerschulden

(1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens können unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG alle Steuerschulden des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, soweit sie nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen und deshalb schon bei der Ermittlung des Betriebsvermögens abgezogen worden sind.

(2) 1Zu unterscheiden ist zwischen Schulden aus laufend veranlagten Steuern, d. h. aus Steuern, die nach Zeiträumen veranlagt werden, z. B. Einkommensteuer, und Schulden aus Einzelsteuern, d. h. aus Steuern, deren Erhebung an einzelne Rechtsvorgänge anknüpft, z. B. Grunderwerbsteuer. 2Schulden aus laufend veranlagten Steuern sind abzugsfähig, wenn die Steuern für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat. 3Noch nicht geleistete Einkommensteuervorauszahlungen können bei der Ermittlung des Gesamtvermögens nur insoweit als Schuld abgezogen werden, als die bereits gezahlten Vorauszahlungen zur Deckung der zu veranlagenden Einkommensteuerschuld nicht ausreichen (,BStBl II S. 681). 4Die bei der Auszahlung einer Tantiemeforderung einzubehaltende Lohnsteuer kann nicht als Schuld bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden (,BStBl II S. 539).

(3) 1Voraussetzung für den Abzug ist jedoch, daß der Steuerpflichtige mit der Belastung schon am Stichtag rechnen konnte. 2Bei Jahressteuerschulden kann jeweils davon ausgegangen werden, daß dies in Höhe der später veranlagten und nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Steuern der Fall ist. 3Der Abzug von vorsätzlich verkürzten Steuern kommt nur in Betracht, wenn die Verkürzung bereits vor dem Stichtag aufgedeckt worden ist (,BStBl II S. 524, und vom , BStBl 1976 II S. 87).

(4) 1Hat eine Außenprüfung zu persönlichen Mehrsteuern geführt, kann vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 Satz 3 eine Schuld abgezogen werden, soweit diese Mehrsteuern für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Veranlagungszeitpunkt geendet hat und die Änderung verfahrensrechtlich zulässig ist. 2Entsprechendes gilt auch in anderen Fällen, in denen es rückwirkend zu einer Steuernachforderung kommt. 3Zinsen nach § 233a AO sind erst abzuziehen, wenn ein Steuerbescheid vorliegt, der zu einer Nachzahlung führt. [2]

(5) 1Bei persönlichen Steuerschulden, deren Höhe am Stichtag noch streitig ist, wird zweckmäßigerweise eine vorläufige Vermögensteuerveranlagung durchgeführt (,BStBl 1975 II S. 322). 2Dies setzt jedoch voraus, daß das Finanzamt auf die sofortige Entrichtung des streitigen Steuerbetrags bis zu einer Rechtsbehelfsentscheidung verzichtet. 3Andernfalls ist ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens die Steuerschuld in voller Höhe abzuziehen und die Vermögensteuerveranlagung endgültig durchzuführen.

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MAAAA-59280

1§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist auch auf Schulden anzuwenden, die zwar mit einem Gewerbebetrieb im Zusammenhang stehen und auch in der Steuerbilanz enthalten sind, die aber nach § 103 Abs. 1 BewG nicht abgezogen werden können. Gedacht ist hier insbes. an bilanzierte Schulden im Zusammenhang mit Grundstücken, die keine Betriebsgrundstücke sind, oder an nicht in der Steuerbilanz enthaltene (private Grundstücks-)Schulden im Zusammenhnag mit im EW BV erfaßten Betriebsgrundstücken.
Nicht abgezogen werden können dagegen Schulden, die aus ertragsteuerlichen Gründen nicht bilanziert werden können, z. B. die Überlast aus der Denkmalspflege oder die Betriebslast bei Verkehrsbetrieben, vgl. Abschn. 81a.
Schulden eines Gesellschafters gegenüber einer Personengesellschaft, die bei der Feststellung des EW BV der Personengesellschaft nach § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG nicht berücksichtigt werden, können auch nicht bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden.

2Der neue Satz 3 gilt bereits für die Stichtage vor dem .