VStR 76. (Zu § 115 BewG)

Zu § 115 BewG

76. Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

(1) 1Die Steuervergünstigungen in § 115 BewG gelten u. a. für Grundbesitz und Teile von Grundbesitz. 2Zum Grundbesitz gehören alle wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, des Grundvermögens sowie die Betriebsgrundstücke. 3Als "Teile von Grundbesitz" sind z. B. das Schloß oder die Burg anzusehen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören. [1]

(2) 1Die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive eingetragenen Gegenstände sollen nach § 1 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 4 des Einigungsvertrages vom in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl. 1990 II S. 885, 914) geändert worden ist, steuerlich begünstigt werden. 2Demgemäß wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 BewG in diesen Fällen nicht gefordert, daß die Gegenstände, wenn sie älter als 30 Jahre sind, sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befunden haben. 3Zu den Voraussetzungen, unter denen sich Kunstgegenstände seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden, vgl. (BStBl 1981 II S. 251). 4Die übrigen Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 BewG müssen jedoch auch hier erfüllt sein. 5Dabei kann unterstellt werden, daß die in § 115 Abs. 2 Nr. 1 BewG festgelegten Voraussetzungen stets gegeben sind.

(3) 1Der Nachweis darüber, daß die Erhaltung bestimmter Grundstücke und beweglicher Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und daß diese Grundstücke und beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist in Zweifelsfällen durch ein Gutachten der mit der Denkmalspflege betrauten Behörde zu erbringen. 2Der Nachweis, daß die Erhaltung eines Grundstücks oder eines beweglichen Gegenstandes im öffentlichen Interesse liegt, gilt bei Denkmälern als erbracht, die in die Denkmalliste oder ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen sind.

(4) Die Vergünstigung nach § 115 Abs. 2 BewG setzt voraus, daß die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der Allgemeinheit, mindestens aber den interessierten Kreisen ohne weiteres zugänglich sind und dies allgemein erkennbar ist.

(5) 1Die Voraussetzung des § 115 Abs. 4 BewG ist insbesondere dann erfüllt, wenn im Zusammenhang mit den genannten Gegenständen keinerlei Einnahmen erzielt werden. 2Zu den Einnahmen rechnet u. a. auch der Mietwert der eigenen Wohnung. 3Zu den jährlichen Kosten gehören auch die Absetzungen für Abnutzung. 4Bei den Kosten kann die Verzinsung des Eigenkapitals nicht berücksichtigt werden. [2]

(6) 1Auch wenn nur ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit begünstigt ist, ist vom gesamten Einheitswert, gegebenenfalls einschließlich der Erhöhung um 40 v. H. (§ 121a BewG), auszugehen. 2Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der auf die einzelnen Teile entfallenden Jahresrohmiete oder des auf die einzelnen Teile entfallenden umbauten Raums.

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MAAAA-59280

1Bei Schlössern, Burgen und Herrenhäusern können pauschalierte Überlasten abziehbar sein, vgl. Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 118 Abs. 1 Nr. 1 BewG A Nr. 23). Voraussetzung für den Abzug ist, daß eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zur Unterhaltung besteht. Eine bloße Traditionspflicht oder Veränderungssperre reicht nicht ( BStBl II 685). Die Pauschbeträge sind nicht auf andere Gebäudearten (Bürgerhäuser, Patrizierhäuser, Häuser des Stadtadels) anwendbar. In diesen Fällen ist die Überlast nach den entstandenen Mehraufwendungen zu berechnen.
Pauschbetrag museale Nutzung ab 1995:        4,50 DM pro Kubikmeter
Pauschbetrag andere Nutzung ab 1995:          2,25 DM pro Kubikmeter
Überlasten im Zusammenhang mit Betriebsgrundstücken sind nicht abziehbar, Abschn. 81a. Gehört das Baudenkmal nach § 136 Nr. 4a BewG nicht zum Gesamtvermögen, kann eine Überlast nicht berücksichtigt werden, Abschn. 85 Abs. 1 und Erl. FinMin NW , S 3284-1-V A 4.

2Zu den Kosten gehören auch normale AfA, nicht aber Sonder-AfA, ( BStBl II 577). Vgl. auch EFG 89 S. 434 zur Ermittlung der durchschnittlichen Jahreserträge.
Auch die Verzinsung des Fremdkapitals ist nicht zu berücksichtigen ( BStBl 92 II 577) und Revisionsverfahren vor BFH gegen VSt.