Zu § 114 BewG
74. Nicht zum Gesamtvermögen gehörende Wirtschaftsgüter
(1) 1Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind, gehören nicht zum Gesamtvermögen. 2Darunter fallen insbesondere Vermögensgegenstände im Ausland, deren Befreiung sich aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt. [1]
(2) 1Schulden und Lasten, die mit steuerfreien Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können beim Gesamtvermögen nicht abgezogen werden. [2] 2Sie sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie höher sind als der Wert dieser Wirtschaftsgüter. 3Schulden, die mit teilbefreiten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können nur insoweit abgezogen werden, als sie auf den steuerpflichtigen Anteil entfallen (,BStBl 1970 II S. 397). 4Schulden, die mit den nach § 115 BewG steuerbegünstigten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind dagegen in vollem Umfang abzugsfähig (§ 118 Abs. 2 letzter Satz BewG). 5Wegen der Frage, ob Schulden und Lasten abzugsfähig sind, die mit den in Absatz 1 genannten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, vgl. die Anweisungen in Abschnitt 42 Abs. 2 , die hier entsprechend gelten.
(3) 1Als steuerfrei gelten nur Wirtschaftsgüter, die durch eine besondere gesetzliche Vorschrift von der Besteuerung ausdrücklich ausgenommen sind. 2Wirtschaftsgüter, für die nur eine Bewertung mit 0 DM vorgesehen ist, fallen dagegen unter das der Steuer unterliegende Vermögen; Schulden und Lasten, die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können bei der Ermittlung des Gesamtvermögens abgezogen werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist.
(4) 1Zu dem Vermögen, das der Besteuerung unterliegt, gehören auch die unter § 110 Abs. 1 BewG fallenden Wirtschaftsgüter. 2Schulden und Lasten, die mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können deshalb auch dann abgezogen werden, wenn diese Wirtschaftsgüter infolge der Freibeträge oder Freigrenzen nach § 110 BewG nicht angesetzt werden.
Fundstelle(n):
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MAAAA-59280
1Auch das nach § 136 BewG befreite Vermögen im Beitrittsgebiet.
2Gilt auch für Schulden im Zusammenhang mit befreitem Vermögen im Beitrittsgebiet, Abschn. 85.