Zu § 110 BewG
67. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt sind, aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen
(1) Wirtschaftsgüter, die z. B. ein Ehegatte dem anderen Ehegatten für Zwecke seines Gewerbebetriebs überläßt, sind als sonstiges Vermögen zu erfassen, soweit sie nicht nach § 111 Nr. 10 BewG steuerfrei bleiben.
(2) 1Zum sonstigen Vermögen gehören Bodenschätze, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind. 2Sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.
(3) Wegen ausschließlich zu privater Freizeitgestaltung gehaltener Tiere, z. B. bei der Pferdehaltung, vgl. (BStBl 1986 II S. 282 ).
(4) 1Vermögensgegenstände im Sinne des § 110 Abs. 1 Nr. 8 BewG werden nur dann erfaßt, wenn ihr Wert insgesamt 10 000 DM übersteigt. 2Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen veranlagt, ist die Freigrenze von 10 000 DM entsprechend zu vervielfachen.
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