VStR 12. (Zu § 11 BewG)

Zu § 11 BewG

12. Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Organgesellschaften

(1) 1Ist die Kapitalgesellschaft ein Organ, ist bei der Ermittlung des gemeinen Werts ihrer Anteile das Geschäftsergebnis als eigener Betriebsgewinn anzusehen und für den Ertragshundertsatz maßgebend (,BStBl III S. 324). 2Die bei der Organgesellschaft zu berücksichtigenden Gewinne sind zu korrigieren, wenn ihre Höhe wesentlich durch ungewöhnliche Verhältnisse beeinflußt worden ist, die ohne die Ergebnisabführungsverpflichtung keinen Bestand gehabt hätten (,BStBl II S. 653). [1] 3Fiktive Körperschaft- und Gewerbesteuer sind bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses nicht abzuziehen (,BStBl 1986 II S. 47). 4Wird jedoch die auf das Betriebsergebnis der Organgesellschaft entfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer aufgrund einer Umlagevereinbarung der Organgesellschaft in Rechnung gestellt, mindern die auf die nichtabziehbaren Ausgaben entfallende Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer das Betriebsergebnis der Organgesellschaft.

(2) 1Ist für Anteile an der Organgesellschaft, die sich im Besitz anderer Gesellschafter befinden, eine Dividende in bestimmter Höhe garantiert, ist bei Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Jahresertrag um die garantierte Bruttodividende (Bardividende zuzüglich Steuergutschrift) zu kürzen. 2In diesen Fällen ist Abschnitt 14 entsprechend anzuwenden.

Beispiel:
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Nennkapital der Organgesellschaft
15 000 000 DM
Beteiligung des Organträgers
7 600 000 DM
= 50,66 v. H.
garantierte Bruttodividende 10 v. H. von
7 400 000 DM
= 740 000 DM
Jahresertrag
1 500 000 DM
garantierte Bruttodividende
- 740 000 DM
verbleiben
760 000 DM
Ertragshundertsatz
760 000 DM
10 v. H.
7 600 000 DM

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAA-59280

1Im Rahmen der Korrektur der Betriebsergebnisse können auch der Obergesellschaft zugerechnete Verwaltungskosten (Gehälter, Lohnnebenkosten, Steuern), die die Organgesellschaft betreffen und nicht bei ihr berücksichtigt sind, abgezogen werden.

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