VStR 105. (Zu § 14 VStG)

Zu § 14 VStG

105. Zusammenveranlagung mit Kindern unter 18 Jahren

1Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VStG), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden mit ihren verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Eltern zusammen veranlagt, wenn sie zu deren Haushalt gehören; werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, kann das Kind nur mit dem Elternteil zusammen veranlagt werden, zu dessen Haushalt es gehört. [1] 2In Zweifelsfällen ist anzunehmen, daß dies der Elternteil ist, dessen Wohnung bei der polizeilichen Anmeldung des Kindes als Hauptwohnung angegeben worden ist (,BStBl 1982 II S. 111, und vom , BStBl II S. 733). 3Haben nicht zusammen zu veranlagende Elternteile eine gemeinsame Wohnung oder gibt die melderechtliche Behandlung keine eindeutigen Anhaltspunkte, ist vorbehaltlich einer abweichenden Bescheinigung des Jugendamtes davon auszugehen, daß das Kind zum Haushalt der Mutter gehört.

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MAAAA-59280

1Eine Zusammenveranlagung von Eltern mit einem unverheirateten Kind und dessen Kind (Enkelkind) ist zulässig, Erl. FinMin NW (VSt-Kartei NW § 14 VStG A Nr. 1).